AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Angebote und Leistungen des Designbüro BAUER:BUCHHOLZ – Inhaber Guntram Bauer,  gegenüber dem Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden AGBs gelten für alle uns erteilten Aufträge.
Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
 
1. Allgemeine Vorschriften
2. Vertragsabschluß
3. Abwicklung von Aufträgen
3.1. Präsentation
3.2. Freigabe
3.3. Gestaltungsfreiheit / Abnahme
3.4. Korrekturen
3.5. Lieferung
3.6. Zulieferer
3.7. Media
3.8. Produktion
4. Zahlung, Vergütung, Fälligkeiten
4.1. Vergütung
4.2. Leistung und Honorar
4.3. Fälligkeiten
4.4. Fremdkosten
4.5. Sonderleistungen
5. Urheberrecht und Nutzungsrechte
5.1. Urheberrecht
5.2. Nutzungsrecht
5.3. Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt
5.4. Kennzeichnung und Eigenwerbung
6. Haftung
6.1. Gewährleistung und Schadensersatz
6.2. Termine und Schadensersatz
7. Schlussbestimmungen
7.1. Firmierung und Vertragspartner im Sinne des BGB´s
7.2. Anzuwendendes Recht
7.3. Erfüllungsort
7.4. Gerichtsstand
1. Allgemeine Vorschriften
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und dem Design-Büro BAUER:BUCHHOLZ – Inhaber Guntram Bauer [im Text genannt die „Design-Büro“] gelten ausschließlich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
Mit Erteilung eines Auftrags erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von den AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser
Schriftklausel. Anders lautende AGB des Auftraggebers werden, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich widersprechen, selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht
Vertragsbestandteil.
Das Design-Büro verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur
Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die
Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch,
wenn eine Zusammenarbeit nicht zu Stande kommt.
Das Design-Büro arbeitet als selbstständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhändlerischen
Gesichtspunkten. Es ist bemüht, entsprechend der Aufgaben- und Terminvorgabe des Kunden,
die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen
bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des
jeweiligen Auftraggebers – insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter – in
jeder möglichen Form zu vertreten.
 
2. Vertragsabschluß
Die Angebote des Design-Büro sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab
diesem Zugang bei dem Design-Büro gebunden.
Ein dem Design-Büro schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn das
Design-Büro die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich
ablehnt, sie gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Design-Büro als angenommen,
sofern das Design-Büro nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt,
dass es den Auftrag annimmt.
 
3. Abwicklung von Aufträgen

3.1. Präsentation

Jegliche, auch teilweise Verwendung von der, mit dem Ziel des Vertragsabschlusses
vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie
urheberrechtlich geschützt, oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung. Das gilt auch für
die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der Arbeiten
und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des
Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines
Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von
Kommunikationsaufgaben nicht in von dem Design-Büro gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist
das Design-Büro berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung
des Design-Büros nicht zulässig.
Für die Teilnahme an Präsentationen steht dem Design-Büro ein angemessenes Honorar zu, das
zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie
die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
Erhält das Design-Büro nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des
Design-Büro, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum des
Design-Büro; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer weiter zu nutzen; die
Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Design-Büro zurückzustellen.
Wettbewerbsrechtliche Überprüfungen sind nur dann unsere Aufgabe, wenn dies ausdrücklich
vereinbart ist.
 
3.2. Freigabe
Die Bestätigung des Kunden kann auch durch schlüssiges Handeln (Beginn der Produktion oder
etwa in Form der Mitarbeit in der Konzept- und Entwurfsphase oder durch Entgegennahme
einer gewünschten Präsentation) erfolgen. Sollte ein Auftrag – auch zu einer Präsentation –
erteilt werden, ohne dass zuvor ein Angebot durch uns erfolgt ist, erfolgt die Berechnung der
branchenüblichen Vergütung in Anlehnung an die einschlägigen Honorarempfehlungen [Design-Leistungen SDST/AGD]. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nachträglich
veranlassten Änderungen oder Ergänzungen des Auftragsumfanges, so fern nicht zuvor unsere
gültigen Honorarsätze vereinbart wurden.
Alle Leistungen des Design-Büro (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei
Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
Von dem Design-Büro übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der
Auftraggeber nicht nach 3 Arbeitstagen nach Erhalt widerspricht.
 
3.3. Gestaltungsfreiheit, Abnahme
Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
 
3.4. Korrekturen, Korrekturabzug
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen, Composings und
Photos, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz- und Bilddateien sowie andere
Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des
Angebots des Design-Büro hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt. Im Zweifelsfall werden
Zusatzleistungen nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag Design SDST/AGD abgerechnet.
Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener
Korrekturabzug vorzulegen.
Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so sind nach sieben Werktagen ab
Datum des Korrekturabzugs die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als
fehlerfrei freigegeben.
 
3.5. Lieferung, Lieferfristen
Das Design-Büro bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Unsere Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von uns zur
Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust,
Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Auftraggeber.
Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten
(z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß erfüllt hat.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei
Auftragnehmern des Design-Büro – entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins.
 
3.6. Zulieferer
Das Design-Büro ist berechtigt, die übertragenden Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit
zu beauftragen. In diesem Zusammenhang werden keine buchhalterischen Nachweise
weitergegeben. Aufträge gelten auch dann im Namen und für Rechnung des Kunden erteilt,
wenn der Zulieferer (Auftragnehmer) an uns fakturiert. Auf Wunsch des Zulieferers hat der
Kunde die Auftragserteilung schriftlich zu bestätigen.
Das Design-Büro kann Personen oder Drittfirmen (z.B. Fotografen, Texter, Programmierer,
Bildarchive, Druckereien, Belichtungsstudios) – die vom Auftraggeber zur Realisation des
Werkes beauftragt wurden – ablehnen, wenn für das Design-Büro deren fachliches Können oder
handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend sind.
Die branchenüblichen Besonderheiten bei der Auftragserteilung an Zulieferer (z.B. wie etwa im
Druckbereich) sind zu beachten. Bei Auftragserteilung im Namen und in Vollmacht des Kunden
werden regelmäßig auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zulieferer vereinbart.
Diese senden wir Ihnen auf Wunsch gerne zu.
Bei Druckaufträgen ist zu beachten, dass Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der
bestellten Auflage in der Regel nicht beanstandet werden können. Berechnet wird die
tatsächlich gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg
erhöht sich der Prozentsatz auf 15%.
 
3.7. Media
Aufträge an Werbeträger erteilen wir im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
Für mangelhafte Leistungen der Werbeträger haften wir nicht.
Mengenrabatte oder Malstaffeln erhält der Auftraggeber bei Erfüllung der Rabatt- oder
Staffelvoraussetzungen am Ende eines Kalenderjahres.
 
3.7. Produktionsüberwachung
Die Produktionsüberwachung durch das Design-Büro erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist das Design-Büro berechtigt, nach eigenem
billigen Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu
geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber stellt hierbei das Design-Büro von der Haftung frei.
Von dem Design-Büro zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder
Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit
schriftlich von uns bestätigt wird. Wird das Design-Büro nicht mit der Produktionsüberwachung beauftragt, haftet Sie nicht für Produktionsfehler.
 
4. Zahlung, Vergütung, Fälligkeiten
4.1. Vergütung
Für alle Arbeiten des Design-Büro, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung
gelangen, gebührt dem Design-Büro eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser
Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte,
Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich dem Design-Büro zurückzustellen.
Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine
einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-
Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen
sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so
ist das Design-Büro berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen
bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich
gezahlten zu verlangen.
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten die das Design-Büro für den
Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
Werden bestellte Arbeiten in Teilvergütungen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung zu leisten.
Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertssteuer
hinzukommt. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende
Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
Sollte ein Auftrag storniert werden, stellen wir die bis dahin angefallenen Design-Büro- und
Fremdkosten sowie Stornogebühren in Rechnung.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
 
4.2. Leistung und Honorar
Wird das Design-Büro mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit
an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar
nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste des Design-Büro (bzw. branchenübliche
Honorarforderungen). Das Design-Büro kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten,
auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
Wenn nicht anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch des Design-Büro für jede einzelne
Leistung, sobald diese erbracht wurde. Das Design-Büro ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Alle Leistungen des Design-Büro, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen des Design-Büro.
Alle dem Design-Büro erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb
hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom
Kunden zu ersetzen.
Kostenvoranschläge des Design-Büro sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
die tatsächlichen Kosten die von dem Design-Büro schriftlich veranschlagten um mehr als 20
Prozent übersteigen, wird das Design-Büro den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen
nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen
bekannt gibt.
Kommt eine von dem Design-Büro ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte
Konzeption aus Gründen die, das Design-Büro nicht zu vertreten hat, nicht zu Durchführung, so
bleibt der Honoraranspruch des Design-Büros davon unberührt.
 
4.3. Fälligkeiten
Die Rechnungen des Design-Büro sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum
fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in
Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als vereinbart.
Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die
bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils
bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er
von dem Design-Büro hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von
50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
Bei Zahlungsverzug kann das Design-Büro Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
 
4.4. Fremdkosten
Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen (z.B. Kosten
für Lithofilme/Druckvorlagen eines Belichtungsstudios, Druck- und Versandkosten …), die zur
Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie werden von Drittfirmen separat und eigenständig und
im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.
Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt das Design-Büro nur
aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf
dessen Rechnung vor.
Notwendige Fremdleistungen dürfen im Namen und in Rechnung des Auftraggebers bestellt
werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich seine Vollmacht zu erteilen.
Soweit das Design-Büro auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in eigenem Namen
vergibt, stellt der Auftraggeber das Design-Büro von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten
frei.
Das Design-Büro ist berechtigt, für Fremdleistungen à conto Rechnungen zu stellen. Auch Zug um
Zug, d.h. nach Abschluss einzelner Arbeitsschritte, dürfen Teilrechnungen gestellt werden.
Fremdkosten, die dem Design-Büro auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt
hat, werden dem Auftraggeber plus einer Service-Fee in Höhe von 15 % in Rechnung gestellt.
Fremdkosten sind nach deren Rechnungsstellung bzw. Erbringung fällig.
 
4.5. Sonderleistungen
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden, wenn nichts anderes vereinbart, nach dem
Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDST/AGD gesondert
berechnet.
Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu übernehmen und mit dem
Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Autorenkorrekturen sind Änderungswünsche des Kunden und werden ihm demnach gesondert
zum üblichen Stundensatz in Rechnung gestellt.
 
5. Urheberrecht und Nutzungsrecht
5.1. Urheberrecht
Alle Arbeitsergebnisse (Entwürfe, Reinzeichnungen, Daten, Dateien …) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Dem Auftraggeber werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Arbeitsergebnisse sind sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse.
 
5.2. Nutzungsrecht
Dem Design-Büro wird dem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher, den Auftrag betreffender,
Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen erforderlichen
Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich
aus den für erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt das Design-Büro seine
Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber
hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf der Zustimmung des
Design-Büros.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die
Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Für die Nutzung
von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang
hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist –
die Zustimmung des Design-Büros erforderlich. Dafür steht dem Design-Büro und dem Urheber eine
gesonderte angemessene Vergütung zu; Die Arbeitsergebnisse, Entwürfe, Reinzeichnungen und Druckvorlagen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der
Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein
Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt das Design-Büro, eine Vertragsstrafe in Höhe der
doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die
nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe
der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
Ziehen wir zur Vertragserfüllung Dritte heran, werden wir deren Nutzungsrechte in Absprache
mit dem Auftraggeber erwerben und dementsprechend übertragen.
Für die Nutzung von Leistungen des Design-Büros bzw. von Werbemitteln nach Ablauf des
Agenturvertrages oder der Zusammenarbeit, für die die Agentur konzeptionelle oder
gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist unabhängig davon, ob diese Leistungen
urheberrechtlich geschützt sind – ebenfalls die Zustimmung des Design-Büro notwendig. Dafür
stehen dem Design-Büro im 1. Jahr nach Vertragsende oder der Zusammenarbeit, der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag oder der im letzten Jahr der Zusammenarbeit vereinbarten bzw. erbrachten Design-Bürovergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages oder der
Zusammenarbeit nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag oder der im letzten Jahr
der Zusammenarbeit, vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende oder der
Zusammenarbeit, ist keine Design-Bürovergütung mehr zu zahlen.
 
5.3. Eigentumsrecht und Eigentumsvorbehalt
Alle Leistungen des Design-Büros einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne
Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum
des Design-Büro und können von dem Design-Büro jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Agenturvertrages/Zusammenarbeit – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung
des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten
Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit dem Design-Büro darf der Kunde die
Leistungen des Design-Büro nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des
Agenturvertrages/Zusammenarbeit nutzen.
Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag betreffender Rechnungen, behalten wir uns das
Eigentum an allen überlassenen Unterlagen und Gegenständen vor. Rechte an unseren
Leistungen, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte, gehen erst mit vollständiger
Bezahlung, aller den Auftrag betreffender Rechnungen, auf den Auftraggeber über.
Vorlagen, Dateien, Schriften und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Bildmaterial, Positive,
Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), die wir erstellen oder erstellen lassen, um die
nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben unser Eigentum. Eine
Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.
Originale sind, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten
benötigt, unbeschädigt an das Design-Büro zurückzugeben – falls nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen,
die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Design-Büros.
Das Design-Büro ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an
den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von
Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
 
5.4. Kennzeichnung und Eigenwerbung
Das Design-Büro ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf das
Design-Büro und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch zustünde.
Das Design-Büro ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer
Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Für die Eintragungs- und
Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens des Design-Büro nur nach besonderer
Vereinbarung übernommen.
Das Design-Büro behält sich vor, Quellenangaben und Impressumsangaben (Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/oder E-Mail) an seinen Arbeiten anzubringen.
Das Design-Büro hat das Recht, seine Entwürfe und Reinzeichnungen uneingeschränkt zur Eigenwerbung nutzen zu können. Dies schließt ausdrücklich auch die Eigenwerbung im Internet mit
ein.
Das Design-Büro hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Agentur zum Schadenersatz.
Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten
bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht,
einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren ist von vervielfältigten Werken dem
Design-Büro bestimmte Anzahl ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die auch
im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen.
 
6. Haftung
Das Design-Büro wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen  Vorschriften, auch bei den von dem Design-Büro vorgeschlagenen Werbemaßnahmen, ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von dem Design-Büro vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von dem Design-Büro vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung des Design-Büro für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn das Design-Büro seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet das Design-Büro nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) das Design-Büro selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde das Design-Büro schad- und klaglos: Der Kunde hat dem Design-Büro somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die dem Design-Büro aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Das Design-Büro verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten.
Darüber hinaus haftet es für seine Erfüllungsgehilfen nicht. (Sofern das Design-Büro notwendige
Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen
der Design-Büro. Das Design-Büro haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.)
Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
 
6.1. Gewährleistung und Schadensersatz
Das Design-Büro verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen,
insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu
behandeln. Es haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein
über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen
Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben. Das gilt nicht bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Falle ist die Haftung auf typische und
vorhersehbare Schäden beschränkt.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der
Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter
oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Design-Büro beruhen.
Von dem Design-Büro gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach
Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. (Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch das Design-Büro schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich bei dem Design-Büro geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei
angenommen.) Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.
Reklamationen und daraus resultierende Ansprüche an uns können sich nur auf die jeweils
bemängelten Arbeitsschritte beziehen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen
nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung bzw. Leistung.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf
Verbesserung der Leistung durch das Design-Büro zu. (Bei Vorliegen von Mängeln steht der Agentur
das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.)
Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt das Design-Büro
keinerlei Haftung.
 
6.2. Termine und Schadensersatz
Das Design-Büro bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur
Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte wenn er dem Design-Büro eine Nachfrist
von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Design-Büro.
Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei
Auftragnehmern des Design-Büro – entbinden das Design-Büro jedenfalls von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins.
 
7. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner
werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen,
welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Das Design-Büro veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
 
7.1. Firmierung und Vertragspartner im Sinne des BGB´s
Der Vertragspartner im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB], ist das Design-Büro BAUER:BUCHHOLZ – Inhaber Guntram Bauer, Aachen.
 
7.2. Anzuwendendes Recht,
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Design-Büro ist ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
 
7.3. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/des Design-Büro.
 
7.4. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen dem Design-Büro und dem
Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Design-Büro örtlich und sachlich
zuständige deutsche Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes,
für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins
Ausland verlegt, wird der Sitz des Design-Büro als Gerichtsstand vereinbart.